ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Allgemeines

1. Geltung

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma KOLLEKTIV K GmbH (nachfolgend KOLLEKTIV K) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

Die Bedingungen von KOLLEKTIV K gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Leistung durch KOLLEKTIV K ausgeführt wird.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte.

 


2. Vertragsschluss

Annahmeerklärungen, Bestellungen, Vertragsabreden, Aufplanungen oder sonstige Leistungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von KOLLEKTIV K.

Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und in Textform als Fix-Termin bestätigt werden.

Es gelten die in der Vereinbarung genannten Beträge. Hierbei handelt es sich um Erfahrungs- und Richtwerte. Die Abrechnung der Leistung erfolgt, sofern keine Abrechnung auf Pauschalbasis festgelegt wurde, gegen Nachweis des tatsächlichen Zeitaufwands zu den aktuellen Stundensätzen.

Die Einholung erforderlicher behördlicher Gestattungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist. Gleiches gilt für die Zollformalitäten bei Lieferungen ins Ausland.

Soweit im Angebot nicht ausdrücklich genannt, sind nicht enthalten die Kosten für Lieferungen und Leistungen, die zwingend von Dritten in Anspruch genommen werden müssen, z.B. bei Messen von der Messegesellschaft oder von dieser beauftragten Dritten.

Eine Überschreitung der in der Vereinbarung aufgeführten Gesamtsumme bis zu 10 % gilt als genehmigt und bedarf keiner weiteren Abstimmung. Darüber hinaus gehende Änderungen des Kostenumfangs bedingen eine Nachkalkulation. Eine Verschiebung innerhalb der kalkulierten Einzelpositionen ist zulässig, sofern die Gesamtsumme der Vereinbarung nicht überschritten wird.

Verzögert sich der Beginn oder Fortgang einer Leistungserbringung aus Gründen, die nicht von KOLLEKTIV K zu vertreten sind, so ist sie berechtigt, einen hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze von KOLLEKTIV K.

Von Dritten gegenüber Kollektiv K berechnete Kosten (z.B. GEMA-Gebühren, Gebühren sonstiger Verwertungsgesellschaften, Zölle, Künstlersozialversicherungsabgaben, Quellensteuer für ausländische Künstler sowie Energie-, Wasser- und Abfallkosten, die Kosten für eine ausreichende Veranstaltungshaftpflichtversicherung sowie etwaige Veranstaltungsausfall- und/oder Elektronik-/Equipment Versicherung) werden an den Kunden nach den jeweils gültigen Sätzen weiterberechnet. Dies kann je nach Rechnungsstellung des Dritten auch noch nach der Endabrechnung zwischen Kollektiv K und Partner geschehen.

Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Kunden oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen von KOLLEKTIV K sind, werden dem Kundenzusätzlich in Rechnung gestellt.

 


3. Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten

Der Auftraggeber hat sämtliche, für die Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und die KOLLEKTIV K GmbH zu unterstützen. Diese Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für termingebundene Projekte, bei denen zur Einhaltung bestimmter Fristen die Mitwirkung des Auftraggebers unerlässlich ist. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der KOLLEKTIV K GmbH alle für die Durchführung der Vereinbarung notwendigen Unterlagen rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung vorgelegt werden, und die KOLLEKTIV K GmbH von allen Vorgängen unverzüglich in Kenntnis gesetzt wird, die für die Ausführung der Vereinbarung von Bedeutung sein können.

Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens der KOLLEKTIV K GmbH. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten.

Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Die KOLLEKTIV K GmbH ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.

Die KOLLEKTIV K GmbH ist berechtigt, die Vereinbarung nach angemessener Fristsetzung und Kündigungsandrohung zu kündigen, wenn der Auftraggeber mit seiner Mitwirkungshandlung oder der Annahme der angebotenen Leistung in Verzug kommt.

Unberührt hiervon bleibt der Ersatz der hierdurch entstandenen Mehraufwendungen und Schäden.

 


4. Abnahme / Mängel

Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme der Leistungen und Lieferungen der KOLLEKTIV K verpflichtet.

Offensichtliche Mängel sind von Kunden unverzüglich und in Textform anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen sowie erhaltene Waren und Gegenstände sofort nach Übergabe und Erhalt eingehend auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und Eignung hinsichtlich der Beauftragung zu prüfen.

Unterlässt der Kunde die unverzügliche Anzeige, so gelten die Leistungen, Waren und Gegenstände als genehmigt und mängelfrei.

Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt soweit nicht zuvor Mängel gerügt werden, die der Abnahme entgegenstehen.

 


5. Zahlung

Die Rechnung ist in der genannten Frist und Währung zu zahlen. Die Frist beginnt am Tage des Datums der Rechnung. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Kunde ohne weiteren Hinweis in Verzug.

Gelieferte Waren dürfen bis zur völligen Bezahlung des Rechnungsbetrages sowie aller Nebenforderungen nicht verwendet werden; diese bleiben solange im Eigentum von KOLLEKTIV K.

Bei umfangreichen Projekten oder bei Einkauf von externen Leistungen ist KOLLEKTIV K zur Abrechnung von Teilbeträgen berechtigt. Teilrechnungen sind sofort mit Zugang beim Kunden ohne Abzug fällig und werden nach dem Projektabschluss bei der Endabrechnung verrechnet.

 


6. Haftung

Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet KOLLEKTIV K für eigene vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen sind jedoch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, sofern KOLLEKTIV K, ihren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen maximal einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die vorstehende Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung von KOLLEKTIV K auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

Im Übrigen ist die Haftung von KOLLEKTIV K ausgeschlossen.

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen KOLLEKTIV K ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht unverzüglich durch den Kunden angezeigt worden ist und dieser nicht unverzüglich KOLLEKTIV K alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, die den Schaden belegen.

Die Teilnahme an sportlichen Aktivitäten erfolgt auf eigene Gefahr. KOLLEKTIV K und die involvierten Leistungsträger haften nur dafür, dass sie die der Aktivität innewohnende Gefahr nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erhöhen.

Im Falle von Reiseveranstaltungs-Leistungen ist die Haftung der KOLLEKTIV K für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von der KOLLEKTIV K herbeigeführt worden ist oder soweit für einen dem Reisenden entstandenen Schaden alleine das Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Darüber hinaus findet die Anrechnungsregelung des § 651p Abs. 3 BGB Anwendung.

Gerät KOLLEKTIV K mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihr eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ein Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

 


7. Abtretung / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde darf seine Vertragsrechte und Pflichten ohne vorherige Zustimmung von KOLLEKTIV K nicht auf Dritte übertragen oder abtreten

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.

 


8. Geheimhaltung / Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, über alle geschäftsinternen Angelegenheiten, die ihnen anvertraut oder die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren und sicher zu stellen, dass die Verbreitung dieser vertraulichen Informationen oder deren missbräuchlicher Verwendung verhindert wird. Dies gilt auch über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus. Diese Verpflichtung muss auch an etwaige Unterbeauftragte weitergegeben werden. Diese Informationen gelten als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Ziffer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).

Für alle Aufträge gelten die Bestimmungen der aktuellen DSGVO. Die vertrauliche Behandlung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen wird von KOLLEKTIV K im Rahmen der für Kommunikationsagenturen üblichen Arbeitsweise sichergestellt.

Der Kunde ist einverstanden, dass persönliche Daten und Informationen gespeichert werden, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Gespeicherte Daten werden nur den dafür zuständigen Personen offenbart.

Unsere Datenschutzbestimmungen finden Sie unter https://kollektiv-k.de/datenschutz/.

 


9. Schriftform

Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen. Alle Vereinbarungen, die zwischen KOLLEKTIV K und Kunde zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem abgeschlossenen Vertrag niedergelegt. Änderungen dieses Vertrages und der im Auftrag genannten Daten und Leistungen bedürfen der Schriftform.

 


10. Sonstiges

Sollte eine Bestimmung des Vertrages nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Düsseldorf.

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen KOLLEKTIV K und Kunde gilt das deutsche Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

 

 

 

II. Eventplanung / Eventproduktion / Live-Streaming / Live-Kommunikation

1. Änderungswünsche

Änderungswünsche zu fertigen Entwürfen werden in Korrekturläufen erledigt. Soweit die Anzahl der im vereinbarten Preis enthaltenen Korrekturläufe im Angebot nicht festgelegt ist, gilt ein Korrekturlauf als inkludiert.

Änderungswünsche müssen in Textform und detailliert beschrieben bis 1 Woche nach Erhalt des fertigen Entwurfs bei KOLLEKTIV K eingehen, ansonsten gilt die Produktion als abgenommen.

 


2. Referenzen

KOLLEKTIV K darf die entstandenen Arbeiten und Auszüge daraus inkl. Foto- und Videoaufnahmen zu Zwecken der Eigenwerbung auf ihren Webpräsenzen und auf Internetportalen (Social Media wie zB. Youtube, Vimeo, Facebook, LinkedIn) unentgeltlich inklusive Firmenlogo veröffentlichen.

 


3. Nutzungs- und Verwertungsrechte

Der Kunde haftet für eventuelle Forderungen Dritter wenn er zB Bilder, Musik und andere Daten zur Produktion anliefert, an denen er die Rechte nicht besitzt. Der Kunde holt sämtliche Drehgenehmigungen und Rechte am Bild Dritter (bei zB Interviews) zur Veröffentlichung ein und haftet bei Verstößen gegen das Recht am eigenen Bild.

Die Arbeiten von KOLLEKTIV K (z.B. Ideen, Vorlagen, Texte, Konzepte, Strategien, Entwürfe, Layouts, Reinzeichnungen, Zeichnungen, Grafiken, Fotos, Produktionen sowie jegliche sonstigen Ergebnisse von Arbeitsprozessen – nachfolgend Werke genannt) sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urhebergesetz geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Die von KOLLEKTIV K erarbeiteten Werke dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.

Eine Nutzung durch den Kunden ist nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zwecke und im vorgesehenen vorgesehenen Zeitraum zulässig. Eine weitergehende Nutzung durch den Kunden ist nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch KOLLEKTIV K gegen Vereinbarung einer Lizenzgebühr und unter Nennung von Klooektiv K als Urheber möglich.

Der Kunde verpflichtet sich, das Konzept weder im Ganzen noch in Einzelteilen inhaltlich Dritten zugänglich zu machen.

 


4. Beginn der Tätigkeiten

Mit Auftragserteilung beginnt KOLLEKTIV K mit den Tätigkeiten gemäß dem Auftrag und der Planung der eine Durchführung.

Auf Grund den Entwicklungen nach der Corona-Pandemie und dem damit einhergehenden Mangel an qualifiziertem  Personal werden umgehend nach Auftragserteilung sämtliches benötigte Personal und Material fest disponiert und eingeplant.

Daraus ergeben sich folgende Stornobedingungen für Live- und Eventproduktionen:

 


5. Stornierung / Vertragsbeendigung bei Eventplanung / Eventproduktion / Streaming

Wird ein Auftrag vom Kunden aus einem nicht von KOLLEKTIV K zu vertretenen Grund storniert, kann KOLLEKTIV K ohne weiteren Nachweis eines Schaden als Stornierungskosten fordern:

bis 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 30 % des Auftragswertes;

bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50 % des Auftragswertes;

bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 70 % des Auftragswertes;

bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 80 % des Auftragswertes;

danach: 95 % des Auftragswertes.

Das gleiche gilt, wenn der Auftrag aus einem vom Kunden zu vertretenen Grund von KOLLEKTIV K vorzeitig beendet wird.

Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 

 

 

III. Vermietung von Geräten

1. Sorgfaltspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, alle Geräte sorgfältig zu behandeln und ist insbesondere verpflichtet, diese vor Beschädigung oder Verlust (insbesondere vor Witterungseinflüssen und Diebstahl) zu schützen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

 


2. Haftung und Versicherungspflicht des Kunden

Der Kunde haftet für die Vollständigkeit und die Funktionsfähigkeit der vermieteten Geräte und des Zubehörs von Übergabe bis Rückgabe und ist für diesen Zeitraum verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Diebstahl, Zerstörung, Beschädigung und zufälligen Untergang zu versichern.

Die Reparaturkosten eines vom Kunden zu vertretenen Schadens an den Mietgegenständen gehen zu Lasten des Kunden.

Im Streitfall trägt der Kunde die Beweislast für ein fehlendes Verschulden.

 


3. Anzeigepflicht

Der Kunde ist verpflichtet, KOLLEKTIV K unverzüglich alle während der Mietzeit auftretenden Schäden, Verluste oder Mängel anzuzeigen. Abschnitt I. Ziffer 4. gilt entsprechend.

Im Falle eines Diebstahles hat der Kunde unverzüglich eine polizeiliche Anzeige zu erstatten und uns zu benachrichtigen.

 


4. Verspätete Abnahme

Die Verspätete Abnahme der Mietgeräte durch den Mieter befreit diesen nicht von der Zahlungspflicht für die Dauer der vereinbarten Mietzeit.

 


5. Stornierung / Vertragsbeendigung bei Vermietung von Geräten

Wird ein Mietauftrag vom Kunden aus einem nicht von KOLLEKTIV K zu vertretenen Grund storniert, kann KOLLEKTIV K ohne weiteren Nachweis eines Schaden als Stornierungskosten fordern:

bis 21 Tage vor Veranstaltung/Mietbeginn/Beauftragung: Stornierung kostenlos;

bis 10 Tage vor Veranstaltung/Mietbeginn/Beauftragung: 50 % des Auftragswertes;

bis 5 Tage vor Veranstaltung/Mietbeginn/Beauftragung: 80 % des Auftragswertes;

danach: 100 % des Auftragswertes.

Das gleiche gilt, wenn der Auftrag aus einem vom Kunden zu vertretenen Grund von KOLLEKTIV K vorzeitig beendet wird.

Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 


6. Verspätete Rückgabe

Bei verspäteter, beschädigter oder sonstwie vertragswidriger Rückgabe der Mietgegenstände hat der Kunde ungeachtet seiner fortdauernden Mietzahlungspflicht für alle Schäden einzustehen, die KOLLEKTIV K dadurch erwachsen, dass die Nachvermietung gestört oder unmöglich gemacht wird.

In jedem Fall ist jedoch für jeden über das vereinbarte Rückgabedatum hinausgehenden Tag die doppelte Tagesmiete zu entrichten.

Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.